Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/21a#abs-1 (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/21a#abs-2 (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 21a SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.08.2007 – 16 A 2203/05Zitiert von 12
- BVerfG, 17.10.2007 – 2 BvR 1095/05Landespflegerecht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen bußgeldbewehrte Belegungs- und Meldepflichten für öffentlich geförderte Pflegeeinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/22 R(Aufsichtsrecht - Soziale Pflegeversicherung - Pflegekasse - Beteiligung privater Dritter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage iSd § 197b SGB 5)Zitiert von 1
- BSG, 15.10.2014 – B 12 KR 13/12 RBundesagentur für Arbeit - Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückzahlung des Arbeitslosengeldes wegen RentengewährungZitiert von 4
- BSG, 10.08.2000 – B 11 AL 119/99 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 24.10.2023 – S 38 P 445/22
- FG Niedersachsen, 19.04.2013 – 16 K 239/12Zitiert von 1
- VG Köln, 09.05.2005 – 26 K 2367/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21a SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 21a eingefügt und geändert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.